Fischerei-
und Gewässerordnung
SFV 1951 Bruchsal e.V.
| 1. Ausüben der Fischerei | |
| 1.1 | Die Ausübung der Fischerei ist nur mit gültigem Erlaubnis- und Jahresfischereischein erlaubt. Hege und Pflege der Fischbestände sind Verpflichtung jedes einzelnen Angelfischer. |
| 1.2 | Eine waidgerechte Behandlung der Kreatur Fisch ist als selbstverständlich anzusehen. Lang anhaltender Drill ist zu vermeiden. |
| 1.3 | Schonmaße und Schonzeiten sind zu beachten. Fische mit nasser Hand vom Haken lösen und schonend ins Gewässer zurücksetzen. |
| 1.4 | Maßige Fische sind durch Schlagen und Stechen zu töten und danach vom Haken zu lösen. |
| 1.5 | Lebender Köderfisch ist verboten. |
| 1.6 | Aale sind durch das Durchtrennen der Wirbelsäule dicht hinter dem Kopf und sofortiges Ausnehmen der Eingeweide zu schlachten. |
| 1.7 | Jeder Angler darf gleichzeitig mit höchstens zwei Angelruten fischen. Diese sind ständig zu beaufsichtigen. |
| 1.8 | Eine Angelrute darf nur mit einem Haken, einem System für toten Köderfisch oder künstlichem Köder versehen sein. |
| 1.9 | Beim Friedfischangeln dürfen keine Doppelhaken und Drillinge verwendet werden. Unterfangkescher, Hakenlöser, Fischtöter, Maßband und Messer sind bei der Fischereiausübung unmittelbar am Angelplatz griffbereit zu halten. |
| 1.10 | Beim Angeln auf Hecht muss ein Stahlvorfach benutzt werden. |
| 1.11 | Der Fischfang ist 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aalfang bis 24:00 Uhr, gestattet. |
| 1.12 | Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden. |
| 1.13 | Reusenfischerei ist verboten. |
| 1.14 | Fanglisten bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Gewässerbewirtschaftung, und im Schadensfall der Schadensregulierung. |
| 1.15 | Fanglisten des vergangenen Jahres sind bis spätestens zur 2. Monatsversammlung des folgenden Jahres korrekt ausgefüllt beim Kassier abzugeben. |
| 1.16 | Ohne korrekt ausgefüllte Fanglisten wird keine neue Angelkarte ausgegeben. |
| 1.17 | Verwendung des Setzkeschers ist grundsätzlich nicht verboten, sondern kann gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Bei Verwendung sollte er min. > 0,3 m3 groß, aus knotenlosem Material hergestellt und waagerecht im Wasser eingebracht sein. Die Verwendung erfolgt auf eigene Verantwortung des Anglers. |
| 1.18 | Bootsfahren mit Motorantrieb jeglicher Art ist nach neuem Pachtvertrag von 2004 grundsätzlich verboten. |
| 1.19 | Generell ist der Fang von 4 Edelfischen pro Angeltag erlaubt, jedoch unterteilt in 2 Raubfische (Hecht, Zander, Forelle) und 2 Friedfische (Karpfen, Schleie). Zu beachten sind hierbei die vom Verein aktuell vorgegebenen Richtlinien , Schonzeiten und Schonmaße. |
| 2. Verhalten der Angelfischer am Wasser | |
| 2.1 | Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am und im Gewässer. |
| 2.2 | Betriebsanlagen der Auskiesungsfirma und Schongebiete sind zu meiden. |
| 2.3 | Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie keine Behinderung darstellen und nicht auf fremden Grundstücken stehen. |
| 2.4 | Bootsangeln ist mit dem Vorstand abzuklären, einen Bootsliegeplatz zu erhalten ist erst nach einjähriger Vereinsmitgliedschaft möglich und mit dem Gewässerwart abzusprechen und abzustimmen.( Bootsnummernvergabe ) |
| 2.5 | Campieren ist an den Gewässern verboten. |
| 2.6 | Offene Feuer sind nicht gestattet, Grill stellt kein offenes Feuer dar. |
| 2.7 | Das Entfernen von Gewächsen darf nur in beschränktem Maße, in der Zeit vom 01.12. bis 28.02., unter Rücksprache mit dem Gewässerwart durchgeführt werden. |
| 2.8 | Kormoraneinflug ist unter Angabe der Stückzahl und Uhrzeit umgehend beim Gewässerwart zu melden. |
Im übrigen haben das Fischereigesetz (FischG) für Baden-Württemberg und die Landesfischereiverordnung (LfischVO) für Baden-Württemberg ihre Gültigkeit und sind zu beachten.
Der Vorstand
Februar. 2008
Download und Ausdruck:
Fischerei.pdf
![]()