Gesetzliche Bestimmungen zur
Fischerprüfung für Baden-Württemberg § 31
Fischereischein 1) Wer die Fischerei ausübt, muß
einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen
ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur
Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist. § 32 Jugendfischereischein (1)
Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines
Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem
Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen. § 33 Versagungsgründe (1) Der
Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu
versagen, § 35 Zuständigkeit für die Erteilung der
Fischereischeine (1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und
des Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe,
sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben
nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. § 36 Fischereiabgabe (1) Wer
die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die
Abgabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhöhrung des
Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der
fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein
volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende
Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind
nicht zur ENtrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet. § 14 Sachkundenachweis In anderen Bundesländern absolvierte
Fischerprüfungen gelten in der Regel auch in Baden-Württemberg (Ausnahme
s. § 14 Abs. 4 LFischVO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der
Landesfischereiverordnung können von der Fischereibehörde
(Regierungspräsidium) weitere Prüfungen anerkannt werden.
Fischereigesetz (FischG) vom 14. November 1979
(Auszug), zuletzt geändert am 13.7.2004
(2) Der
Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster
ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für
die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das
Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die
Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle,
in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen
werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere
Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
(3)
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich 1. für Personen, die den
Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs
unterstützen, 2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für
Teilnehmer an fischereilichen VeranstaltungenAusnahmen von Absatz 1
zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach
Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses
Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden
Kalenderjahres gültig.
(5) Der Fischereischein wird regelmäßig auf
Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr
(Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 2bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der
Sachkunde verzichtet wird.
(2) Der
Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter
Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines
Fischereischeins. § 31 Abs. 1 und 2, 3 und 4 gelten
entsprechend.
(3) Der
Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.
1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
2. die
geschäftsunfähig sind.
(2) Der Fischereischein und der
Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,
1.
die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz
haben,
2. die
Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt
oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der
dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden, begangen haben.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können
der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt
werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung
enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf
Jahre verstrichen sind.
(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines
Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden
sind und die eine Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten,
so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für
ungültig erklären oder einziehen.
Das
Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die
Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der
Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in
deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung
zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei
Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und
Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden
maßgebenden Vorschriften.
(2) Das
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium
1. die Höhe der
Fischereiabgabe, deren jährlicher Höchstbetrag das Doppelte der Gebühr für
die Fristverlängerung nach § 20 Abs. 1. Satz 4 nicht überschreiten
darf,
2. das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und
3. das
Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe zu
regeln.
3) Auf die
Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes
entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines
Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der
Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954)
fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange
diese Vereinbarung in Kraft ist.
Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998
(Auszug):
(1) Die
Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist
davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten
nachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle
Fischkunde,
3. Gewässerökologie, Fischhege,
4. Gerätekunde,
Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
5.
fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame
Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des
Absatzes 1 besitzen:
1. Fischwirte sowie solche Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden- Württemberg
oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer,
Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet
und geprüft sind,
3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen
Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
4. Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche
Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder
eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige
Prüfling auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom
Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in
einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die
innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für
Baden- Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
3.
Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten,
4. Mitgliedern diplomatischer,
berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über
Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines
Landes ausgewiesen sind,
5. Personen, denen ein Fischereischein nach
der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen
Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger
vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes
Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten nur bei
Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen
Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.
§ 15
Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche
Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung
nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und
den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden
übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium
Ländlicher Raum festgelegt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens einen Monat vor der
Prüfung erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der
Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die
Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises
mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von
der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16
Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist
zurückzuweisen.
§ 16 Vorbereitungslehrgang
(1) Wer
die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang
des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf
die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle
Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2)
Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen,
sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens
drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu
beantragen.
§ 17 Durchführung der Fischerprüfung
(1)
Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die
Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von
zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu
beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten
Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines
Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der
Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung
ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der
gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet
richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der
Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht
bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.
Landesweit
erfolgte dies bislang in folgenden Fällen:
Bezüglich der Gebührenerhebung gilt an 1.1.2005:
Für den Fischereischein auf Lebenszeit ist diejenige Gebühr zu bezahlen,
die bislang für den Fünfjahresfischereischein erhoben wurde (20, 45 €).
Die Festlegung der Gebühr zur Einziehung der Fischereiabgabe für ein, fünf
oder zehn Jahre obliegt den Gemeinden. Die Fischereiabgabe beträgt
unverändert sechs Euro pro Jahr.