SFV 1951 Bruchsal e.V.
- Ausüben der Fischerei
1.1 Die Ausübung der Fischerei ist nur mit gültigem Erlaubnis- und Jahresfischereischein erlaubt. Hege und Pflege der Fischbestände sind Verpflichtung jedes einzelnen Angelfischer.
1.2 Eine waidgerechte Behandlung der Kreatur Fisch ist als selbstverständlich anzusehen. Lang anhaltender Drill ist zu vermeiden.
1.3 Schonmaße und Schonzeiten sind zu beachten. Fische mit nasser Hand vom Haken lösen und schonend ins Gewässer zurücksetzen.
1.4 Maßige Fische sind durch Schlagen und Stechen zu töten und danach vom Haken zu lösen.
1.5 Lebender Köderfisch ist verboten.
1.6 Aale sind durch das Durchtrennen der Wirbelsäule dicht hinter dem Kopf und sofortiges Ausnehmen der Eingeweide zu schlachten.
1.7 Jeder Angler darf gleichzeitig mit höchstens zwei Angelruten fischen. Diese sind ständig zu beaufsichtigen.
1.8 Eine Angelrute darf nur mit einem Haken, einem System für toten Köderfisch oder künstlichem Köder versehen sein.
1.9 Beim Friedfischangeln dürfen keine Doppelhaken und Drillinge verwendet werden. Unterfangkescher, Hakenlöser, Fischtöter, Maßband und Messer sind bei der Fischereiausübung unmittelbar am Angelplatz griffbereit zu halten.
1.10 Beim Angeln auf Hecht muss ein Stahlvorfach oder Kevlarvorfach benutzt werden.
1.11 Der Fischfang ist 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aalfang bis 24:00 Uhr, gestattet.
1.12 Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.
1.13 Reusenfischerei ist verboten.
1.14 Fanglisten bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Gewässerbewirtschaftung, und im Schadensfall der Schadensregulierung.
1.15 Fanglisten des vergangenen Jahres sind bis spätestens zum 3. Termin im Januar des folgenden Jahres korrekt ausgefüllt beim Kassier abzugeben.
1.16 Ohne korrekt ausgefüllte Fanglisten wird keine neue Angelkarte ausgegeben.
1.17 Verwendung des Setzkeschers ist grundsätzlich nicht verboten, sondern kann gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Bei Verwendung sollte er min. > 0,3 m2 groß, aus knotenlosem Material hergestellt und waagerecht im Wasser eingebracht sein. Die Verwendung erfolgt auf eigene Verantwortung des Anglers.
1.18 Bootsfahren mit Motorantrieb jeglicher Art ist nach neuem Pachtvertrag von 2004 grundsätzlich verboten.
1.19 Generell ist der Fang von 4 Edelfischen pro Angeltag erlaubt, jedoch unterteilt in 2 Raubfische (Hecht, Zander, Forelle) und 2 Friedfische (Karpfen, Schleie). Zu beachten sind hierbei die vom Verein aktuell vorgegebenen Richtlinien , Schonzeiten und Schonmaße.
Forellen 2 Stück im Monat für komplette Saalbach und Saalbachkanal. Fliegenfischstrecke ist zu beachten . Nur mit Erlaubnis des 1. Vorsitzenden und Teilnahmebescheinigung eines Fliegenfischerkursus ist diese Strecke zu beangeln.
Es ist in der Zeit vom 15.02. – 15.05. das Angeln mit Kunstködern generell verboten. Ausnahme dieser Verordnung : ist das Dropshot-Fischen auch vom Boot aus , auf Barsche mit Einfachhaken und Naturködern. - Verhalten der Angelfischer am Wasser
2.1 Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am und im Gewässer.
2.2 Betriebsanlagen der Auskiesungsfirma und Schongebiete sind zu meiden.
2.3 Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie keine Behinderung darstellen und nicht auf fremden Grundstücken stehen.
2.4 Bootsangeln ist mit dem Vorstand abzuklären, einen Bootsliegeplatz an der Sammelstelle unseres Vereines zu erhalten ist erst nach einjähriger Vereinsmitgliedschaft möglich und mit dem Gewässerwart und dem 1. Vorsitzenden abzusprechen und abzustimmen.( Bootsnummernvergabe )
2.5 Campieren ist an den Gewässern verboten. Ein Schirm bzw. Karpfenzelt ohne Boden wird geduldet.
2.6 Offene Feuer sind nicht gestattet, Grill u. Feuerkorb stellen kein offenes Feuer dar.
2.7 Das Entfernen von Gewächsen darf nur in beschränktem Maße, in der Zeit vom 01.12. bis 15.03. , unter Rücksprache mit dem Gewässerwart durchgeführt werden.
2.8 Kormoraneinflug ist unter Angabe der Stückzahl und Uhrzeit umgehend beim Gewässerwart zu melden.
Im übrigen haben das Fischereigesetz (FischG) für Baden-Württemberg und die Landesfischereiverordnung (LfischVO) für Baden-Württemberg ihre Gültigkeit und sind zu beachten.
Der Vorstand
März. 2015