Gesetzliche Bestimmungen zur Fischerprüfung für Baden-Württemberg
Fischereigesetz (FischG) vom 14. November 1979 (Auszug), zuletzt geändert am 13.7.2004
[fett|§ 31 Fischereischein]
1) Wer die Fischerei ausübt, muß einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich 1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, 2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen VeranstaltungenAusnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.
(5) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.
[fett|§ 32 Jugendfischereischein]
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1 und 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.
[fett|§ 33 Versagungsgründe]
(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,
- die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die geschäftsunfähig sind.
(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden, - die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
- die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.
(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären oder einziehen.
[fett|§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine]
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe, sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums.
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften.
[fett|§ 36 Fischereiabgabe]
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhöhrung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind nicht zur ENtrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
- die Höhe der Fischereiabgabe, deren jährlicher Höchstbetrag das Doppelte der Gebühr für die Fristverlängerung nach § 20 Abs. 1. Satz 4 nicht überschreiten darf,
- das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und
- das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe zu regeln.
3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954) fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
[fett|Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (Auszug):]
[fett|§ 14 Sachkundenachweis]
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
- Allgemeine Fischkunde,
- Spezielle Fischkunde,
- Gewässerökologie, Fischhege,
- Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
- fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
- Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden- Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
- Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
- Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfling auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
- Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
- Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden- Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
- Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
- Mitgliedern diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
- Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.
[fett|§ 15 Fischerprüfung]
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum festgelegt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens einen Monat vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.
[fett|§ 16 Vorbereitungslehrgang]
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.
[fett|§ 17 Durchführung der Fischerprüfung]
(1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.
In anderen Bundesländern absolvierte Fischerprüfungen gelten in der Regel auch in Baden-Württemberg (Ausnahme s. § 14 Abs. 4 LFischVO).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Landesfischereiverordnung können von der Fischereibehörde (Regierungspräsidium) weitere Prüfungen anerkannt werden.
Landesweit erfolgte dies bislang in folgenden Fällen:
Vor dem 1. Januar 1981 abgelegte Sportfischerprüfungen, über deren Bestehen ein Zeugnis durch einen baden-württembergischen Landesfischereiverband, den Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder einen von diesem autorisierten Verband oder Verein erteilt wurde,
die bis spätestens 1993 erworbene und durch Eintrag im damaligen Mitgliedsbuch nachgewiesene „Raubfisch-“ oder „Salmonidenqualifikation“ des Deutschen Angler-Verbands der ehemaligen DDR,
die Sportfischerprüfung der US-Streitkräfte, deren Bestehen durch das „Prü-fungszeugnis für Sportfischer“ (AE-Form 215-145C vom April 1992) bestätigt wird und
die nach dem Recht des Kantons Thurgau von den Bezirksämtern abgenommene Sportfischerprüfung sowie die Prüfung zur Erlangung des „Schweizerischen Sportfischerbrevets“, wobei § 14 Abs. 4 LFischVO zu beachten ist.
Bezüglich der Gebührenerhebung gilt an 1.1.2005: Für den Fischereischein auf Lebenszeit ist diejenige Gebühr zu bezahlen, die bislang für den Fünfjahresfischereischein erhoben wurde (20, 45 €). Die Festlegung der Gebühr zur Einziehung der Fischereiabgabe für ein, fünf oder zehn Jahre obliegt den Gemeinden. Die Fischereiabgabe beträgt unverändert sechs Euro pro Jahr.
*Bitte fragt beim zuständigen Landratsamt nacht dem aktuellen Gebührensatz